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Mit den Regelungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Schutzalter sollen Jugendliche vor zu frühen sexuellen Erfahrungen geschützt werden.

Das sogenannte Schutzalter liegt hierzulande in der Regel im ersten Schritt bei 14 Jahren. Das bedeutet: derjenige, der mit einem Partner/ einer Partnerin unter 14 Jahren Sex hat, macht sich automatisch des sexuellen Missbrauchs schuldig. Das eigene Alter spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Somit stellt das Schutzalter eine wichtige Hilfe im Kampf gegen Missbrauch und zu frühe sexuelle Erfahrungen dar.

Aber: ist die betreffende Person beispielsweise „schon“ über 14, aber noch unter 16 Jahren alt, kann es ebenfalls sein, dass sich der Partner strafbar macht. Dies gilt vor allem dann, wenn er beispielsweise über 21 Jahre alt ist. Hierbei wird meist auf der Basis des individuellen Einzelfalls entschieden.

Handelt es sich beim betreffenden Partner jedoch beispielsweise um einen Lehrer schreibt die Gesetzgebung ein Schutzalter von 18 Jahren vor. Ob der Sex dementsprechend strafbar ist oder nicht, ist von mehreren Faktoren, vor allem von der Alterskonstellation, abhängig.

Interessanterweise unterschieden sich die besagten Gesetze früher mit Hinblick auf die Vorgaben zu hetero und homosexuellen Beziehungen. Hier lag das Schutzalter für schwule Partnerschaften per se bei 18 Jahren. Im Laufe der Zeit wurden die Regelungen angepasst, sodass hier keine Unterschiede mehr zwischen Homosexuellen und Heterosexuellen gemacht werden.

Die Vorgaben zum Schutzalter sollen Menschen dabei helfen, ihre ersten sexuellen Erfahrungen erst dann zu machen, wenn sie dazu bereit sind. Selbstverständlich entwickelt sich jeder Teenager auf unterschiedliche Art, sodass es durchaus sein kann, dass sich manche Menschen mit 16 zum Sex bereit fühlen und andere mit 20. Trotz aller Individualität steht fest, dass das Schutzalter nie unterschritten werden darf. Wurde die betreffende Grenze passiert, ist es meist das Beste, auf das eigene Bauchgefühl zu hören und sich keinesfalls überreden zu lassen.